Fischerprüfung – Lehrgangsleiter Unter dem folgenden Link findet ihr die Namen und Telefonnummern der Ansprechpartner im Kreis Gütersloh. Sobald ich die aktuellen Daten der Kreise Paderborn und Soest habe, werde ich sie auch hier veröffentlichen.
Tag: Gesetze
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 6 – 760.52 v. 25.11.1997
Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung) Vom 12. Dezember 1997 Aufgrund des § 30 a Abs. 1 und 4 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet. § 1 Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Abs. 1 Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage 1 aufgeführt. § 2 Form und Mindestinhalt der Hegepläne werden gemäß § 30 a Abs.4 in dem in der Anlage 2 enthaltenen Formular mit Erläuterungen festgelegt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlagen -nur auszugsweise-Anlage 1 Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die Hegepläne gern. § 30 a Abs. 1 LFischG aufzustellen sind Nr. Gewässer/Gewässersystem Naturraum Regierungsbezirk 1 Agger von km 25,56 an der Einmündung des Schlingenbachs von links und unterhalb der Staustufe Ehreshoven II in Overrath -Wilkenrath (GEKA 5009 Overath) bis zur Mündung in die Sieg mit Sülz beginnend ab Zusammenfluß Kürtener und Lindlarer Sülz bis zur Mündung in die Agger, Süderbergland Köln 2 Diemel von Diemeltalsperre bis Landesgrenze in Marsberg-Westheim mit Hoppecke von Quelle bis Mündung in die Diemel Weserbergland, Arnsberg 3 Dinkel von Quelle bis Landesgrenze, Westfälische Bucht Münster 4 Emmer von Quelle bis Landesgrenze südlich von Bad Pyrmont, Weserbergland Detmold 5 Ems von Warendorf-Telgte km 239,65 bis Landesgrenze bei km 171,80 (GK 4012 Telgte), Westfälische Bucht Münster 6 Erft von Quelle bis Mündung in den Rhein, Niederrhein. Bucht Köln 7 Große Aue von Quelle in Holzhausen-Krollag bis Landesgrenze, Westfälische Bucht Detmold 8 Issumer Fleuth von km 24,59 in Issum (GK 4404 Issum) bis Mündung in Niers bei Niers – km 43,03 in …weiterlesen
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz
Das Landesfischereigesetz Stand 22. Juni 1994 § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie 1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind, 2. dauernd bewirtschaftet, 3. regelmäßig abgelassen und 4. nicht angelfischereilich genutzt werden. (4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder b) nicht größer als 0,5 Hektar sind. Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen. (5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (Kormoran-VO) vom 2. Mai 2006. Aufgrund des § 43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S.1193), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) wird verordnet:

